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   VG Potsdam, 19.07.2000 - 5 L 967/00   

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VG Potsdam, 19.07.2000 - 5 L 967/00 (https://dejure.org/2000,16932)
VG Potsdam, Entscheidung vom 19.07.2000 - 5 L 967/00 (https://dejure.org/2000,16932)
VG Potsdam, Entscheidung vom 19. Juli 2000 - 5 L 967/00 (https://dejure.org/2000,16932)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gewährung der Wiederholung einer mündlichen Abiturprüfung; Zulässigkeit der Vorwegnahme der Hauptsache im Einstweiligen Rechtsschutzverfahren; Fehlerhaftigkeit der Bewertung der Abiturprüfung im Fach Politische Bildung ; Thema "Plebiszit" als Unterrichtsstoff im Fach ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • LKV 2001, 572
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Antwort-Wahl-Verfahrens

    Auszug aus VG Potsdam, 19.07.2000 - 5 L 967/00
    Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluß vom 14. März 1989 - 1 BvR 1033/82 und 174/84 -, in: BVerfGE 80, 1 (35).
  • BVerwG, 06.09.1995 - 6 C 18.93

    Prüfungsrecht - Bewertung - Begründung - Fürsorgepflicht - Berufsfreiheit -

    Auszug aus VG Potsdam, 19.07.2000 - 5 L 967/00
    zu den Anforderungen Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 6. September 1995 - 6 C 18.93 -, in: BVerwGE 99, 185 ff.
  • VGH Baden-Württemberg, 07.04.1997 - 9 S 1955/96

    Prüfung: Gewichtung eines Folgefehlers in einer Prüfungsaufgabe -

    Auszug aus VG Potsdam, 19.07.2000 - 5 L 967/00
    VGH Mannheim, Beschluß vom 7. April 1997 - Az.: 9 S 1955/96 -, in: VBlBW 1997, 355 (356).
  • VG Potsdam, 19.04.2004 - 12 K 3980/00
    Rechtsanwalt D... aus Potsdam legte für den Schüler Widerspruch beim Bertolt-Brecht- Gymnasium gegen die Prüfungsentscheidung vom 6. Juni 2000 ein und beantragte im Juli 2000 beim VG Potsdam eine einstweilige Anordnung gegen den Schulleiter des Bertolt- Brecht-Gymnasiums (5 L 967/00).

    Dementsprechend habe auch das Verwaltungsgericht Potsdam im Beschluss vom 19. Juli 2000 im Verfahren 5 L 967/00 tenoriert, der Prüfungsausschuss als Antragsgegner habe die dortigen Kosten des Verfahrens zu tragen.

    Soweit sie die Feststellung begehrt, dass sie auch die Kosten des Eilverfahrens 5 L 967/00 nicht zu tragen habe, bezieht sich die Klägerin auf ihre Ausführung zur Frage der Kostentragung im Verwaltungsverfahren und ergänzt, sie müsse auch künftig damit rechnen, für diese Kosten in Anspruch genommen zu werden; eine Kostentragungspflicht scheitere allerdings bereits daran, dass sie nicht Beteiligte des Eilverfahrens gewesen sei.

    festzustellen, dass sie keine Kosten aus dem Verwaltungsverfahren des Schülers W. gegen die Entscheidung über seine mündliche Abiturprüfung vom 6. Juni 2000 und aus dem Verwaltungsgerichtsverfahren 5 L 967/00 zu tragen habe.

    Sie ist mit dem "Nichtbestehen der Pflicht der Klägerin, die Kosten sowohl des Verwaltungsverfahrens des Schülers W. gegen die Prüfungsentscheidung als auch des Eilverfahrens 5 L 967/00 zu tragen" auf ein gegenüber dem Beklagten feststellungsfähiges Rechtsverhältnis gerichtet.

    Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung, dass sie keine Kosten aus dem Verwaltungsverfahren des Schülers W... gegen die Entscheidung über seine mündliche Abiturprüfung vom 6. Juni 2000 sowie aus dem Verwaltungsgerichtverfahren 5 L 967/00 zu tragen hat.

  • VG Düsseldorf, 06.09.2006 - 18 K 5009/05

    Rechtmäßigkeit eines Bescheides über das Nichtbestehen einer Abiturprüfung;

    Zu vergleichbaren Vorschriften in anderen Bundesländern siehe: Bayerischer VGH, Beschluss vom 28. Mai 1996 - 7 CE 96.1003 - (ausgehend von der Verfassungsmäßigkeit); die jeweilige Norm für verfassungswidrig halten demgegenüber OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 27. Februar 1997 - 2 L 52/96 - VG Potsdam, Beschluss vom 19. Juli 2000 - 5 L 967/00 -, LKV 2001, 572; VG Dresden, Beschluss vom 8. August 2001 - 5 K 1571/01 -, SächsVBl.

    Das Verwaltungsgericht Potsdam (Beschluss vom 19. Juli 2000 - 5 L 967/00 -, a.a.O.) und das Verwaltungsgericht Dresden (Beschluss vom 8. August 2001 - 5 K 1571/01 - a.a.O.) äußern im Hinblick auf die dort jeweils geltenden, mit der Vorschrift des § 16 Abs. 7 Satz 1, 2. Halbsatz PO-NschA vergleichbaren Vorschriften die Befürchtung, die Hochschulreife könne angesichts der Möglichkeiten, den Stoff in der mündlichen Prüfung in erheblicher Weise zu konzentrieren, bereits dann nicht zuerkannt werden, wenn der Prüfling in einem einzigen Themenbereich oder sogar hinsichtlich eines einzigen Themas oder einer einzigen Frage aus den gesamten Bildungs- und Lehrinhalten der Oberstufe geprüft worden sei und hierbei keine entsprechenden Leistungen erbracht habe.

  • VG Düsseldorf, 06.09.2006 - 18 K 4987/05

    Anspruch auf Kombination der Ergebnisse einer Nichtschülerabiturprüfung mit den

    Zu vergleichbaren Vorschriften in anderen Bundesländern siehe: Bayerischer VGH, Beschluss vom 28. Mai 1996 - 7 CE 96.1003 - (ausgehend von der Verfassungsmäßigkeit); die jeweilige Norm für verfassungswidrig halten demgegenüber OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 27. Februar 1997 - 2 L 52/96 - VG Potsdam, Beschluss vom 19. Juli 2000 - 5 L 967/00 -, LKV 2001, 572; VG Dresden, Beschluss vom 8. August 2001 - 5 K 1571/01 -, SächsVBl.

    Das VG Potsdam (Beschluss vom 19. Juli 2000 - 5 L 967/00 -, a.a.O.) und das VG Dresden (Beschluss vom 8. August 2001 - 5 K 1571/01 - a.a.O.) äußern im Hinblick auf die dort jeweils geltenden, mit der Vorschrift des § 16 Abs. 7 Satz 1, 2. Halbsatz PO- NSchA vergleichbaren Vorschriften die Befürchtung, die Hochschulreife könne angesichts der Möglichkeiten, den Stoff in der mündlichen Prüfung in erheblicher Weise zu konzentrieren, bereits dann nicht zuerkannt werden, wenn der Prüfling in einem einzigen Themenbereich oder sogar hinsichtlich eines einzigen Themas oder einer einzigen Frage aus den gesamten Bildungs- und Lehrinhalten der Oberstufe geprüft worden sei und hierbei keine entsprechenden Leistungen erbracht habe.

  • VG Meiningen, 10.08.2016 - 1 E 322/16

    Überprüfung einer (negativen) Prüfungsentscheidung im Rahmen der Besonderen

    Hier bestehen Bedenken, ob diese Regelung mit dem aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG abgeleiteten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar ist (so auch VG Potsdam - 5 L 967/00 -, LKV 2001, 572 und VG Dresden, B. v. 22.07.1998 - 5 K 1705/98 -, LKV 1999, 383, jeweils zu entsprechenden Regelungen in der Abiturprüfungsordnung).
  • VG Düsseldorf, 27.06.2006 - 18 L 1125/06

    Entscheidung über die Neubewertung einer mündlichen Prüfung und hilfsweise

    Ein Anordnungsanspruch ist insofern glaubhaft gemacht, als der Abbruch der Abiturprüfung am 8. Juni 2006, der hier auf die Regelung des § 16 Abs. 7, 2. Halbsatz PO-NSchA zurückzuführen sein dürfte, erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, wie sich nicht zuletzt aus den bei dem OVG NRW geführten Verfahren 19 B 1308/05 und 19 B 1597/05 sowie den dort in Bezug genommenen Entscheidungen, Beschlüsse des VG Dresden vom 22. Juli 1998 - 5 K 1705/98 - und 8. August 2001 - 5 K 1571/01 -, VG Potsdam, Beschluss vom 19. Juli 2000 - 5 L 967/00 - OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 27. Februar 1997 - 2 L 52/96 -, s. auch Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, 4. Aufl. 2004, Rn. 550, ergibt.
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